Da uns immer wieder Fragen von Spaziergängern erreichen, die bei Wanderungen auf den Hochkippenflächen von dort herumfahrenden Geländewagenfahrern bzw. Jägern angesprochen werden, Folgendes:
- Das Betreten des Waldes auf und außerhalb der Wege (siehe Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, bitte hier klicken)
- Fotografieren von Werken, wie z. B. Hochsitzen, Türme, Bauwerke vom Weg aus (siehe Urheberrechtsgesetz, bitte hier klicken)
- Jagdausübende und deren Helfer können Spaziergänger natürlich freundlich bitten, freiwillig einen bestimmten Bereich vorübergehend zu meiden. Allerdings ist es nicht zulässig, Spaziergänger zu nötigen, den gewünschten Bereich zu verlassen (siehe §240 StGB – Nötigung, bitte hier klicken)
(Orga-Team)